Stand: 03.03.2023
1.1 Alle Lieferungen und Leistungen der Con-Solutions GmbH („Con-Solutions“) werden ausschließlich auf Grundlage dieser Vertragsbedingungen für Dienstleistungen erbracht. Die Geltung etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist ausdrücklich ausgeschlossen.
1.2 „Auftraggeber“ sind im Sinne der vorliegenden AGB Vertragspartner von Con-Solutions
2.1 Dienstleistungen der Con-Solutions GmbH dienen der Beratung und Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen der Auswahl, Einführung, Installation, Nutzung sowie individueller Anpassungen von Softwareprogrammen und sonstigen IT-Dienstleistungen.
2.2 Con-Solutions erbringt nach entsprechendem Auftrag durch den Auftraggeber weitere Dienstleistungen insbesondere in Bezug auf Prozessberatung und Projektbegleitung. Diese Leistungen sind ausschließlich Leistungen der Con-Solutions GmbH.
2.3 Der konkrete Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung sowie aus ggf. gesondert abzuschließenden Verträgen.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Erbringung der vereinbarten Beratungsleistung durch Con-Solutions ist Klarheit über die geschäftliche, organisatorische und technische Situation des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat daher insbesondere folgende Mitwirkungsleistung zu erbringen:
3.1 Der Auftraggeber hat sämtliche Fragen der Mitarbeiter der Con-Solutions GmbH über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Unternehmens und zwischen diesem und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig zu beantworten, soweit es für die Durchführung dieses Vertrages darauf ankommt.
3.2 Der Auftraggeber hat sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen und insbesondere Fragen der Con-Solutions GmbH zu beantworten, welche die technische Ausstattung, die Gestaltung des
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beim Auftraggeber vorhandenen Netzwerks sowie die eingesetzte oder einzusetzende Software betreffen.
3.3 Der Auftraggeber hat die Ziele und den Rahmen der Beratungsleistung gegebenenfalls in eigener Verantwortung in Form eines Beratungsheftes genau darzustellen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Die organisatorische und rahmenmäßige Verantwortung für die Durchführung der Beratungsleistung obliegt dem Auftraggeber.
3.4 Der Auftraggeber hat auch ungefragt Auskünfte über solche Umstände und Tatsachen zu erteilen, die von Bedeutung für die Beratungstätigkeit von Con-Solutions sein können.
3.5 Der Auftraggeber hat gegenüber Con-Solutions einen verantwortlichen Mitarbeiter zu benennen, der als Ansprechpartner im Hause des Auftraggebers zur Verfügung steht und entscheidungsbefugt ist.
3.6 Der Auftraggeber stellt Con-Solutions alle erforderlichen Arbeitsmittel sowie bei Bedarf die geeigneten Räume für die Durchführung der Beratungstätigkeit kostenfrei zur Verfügung.
3.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den von Con-Solutions mit den Dienstleistungen beauftragten Mitarbeitern jegliche Unterstützung bei den Arbeiten im Betrieb des Auftraggebers zu gewähren.
3.8 Der Projektleiter des Auftraggebers ist verantwortlich für die Bereitstellung, Richtigkeit und Vollständigkeit aller Informationen, Arbeitsunterlagen und Arbeitsmittel, die zur Erbringung der angebotenen Dienstleistungen benötigt werden. Er ist ebenfalls verantwortlich für die Herstellung des Kontaktes zu seinen Fachfunktionen und dafür, dass notwendige Entscheidungen des Auftraggebers zeitgerecht getroffen werden.
3.9 Falls der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nicht termingerecht oder nicht ausreichend nachkommt, hat er die daraus entstehenden Folgen, wie etwa Mehraufwand oder Verzögerungen zu tragen; während dieser Zeit ist Con-Solutions von den Verpflichtungen aus dem Dienstleistungsvertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen befreit.
4.1 Der Auftraggeber benennt gegenüber Con-Solutions GmbH einen verantwortlichen Projektleiter, der Auftragnehmer einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die benannten Personen geben fachliche Auskünfte zu den einzelnen Bereichen.
4.2 Die benannten Personen stimmen die inhaltliche und terminliche Planung und Durchführung der Dienstleistungen in Projektleiterbesprechungen ab.
4.3 Ein Zeitplan wird bei Projektstart erarbeitet. Er bildet die Grundlage für die Steuerung der Projekttermine und ist laufend fortzuschreiben.
4.4 Die Durchführung der Arbeiten und die Feinabstimmung der Inhalte erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und Con-Solutions.
4.5 Die abschließende Entscheidung über die konkrete Art der Durchführung der zu erbringenden Dienstleistungen liegt bei Con-Solutions. Con-Solutions ist zur Erfüllung vereinbarter Dienstleistungen zur Beauftragung von Subunternehmen berechtigt.
5.1 Sämtliche Dienstleistungen werden durch Con-Solutions nach Zeitaufwand abgerechnet. Die Höhe der Vergütung wird in den Dienstleistungsangeboten oder gesondert abgeschlossenen Dienstleistungsverträgen festgelegt. Der Aufwand für den vertragsgegenständlichen Leistungsumfang wird durch Con-Solutions geschätzt. Die Schätzung basiert auf der Erfahrung von Con-Solutions in der Umsetzung solcher Dienstleistungen. Der tatsächlich entstehende Aufwand kann davon erheblich abweichen – insbesondere durch Konkretisierungen durch den Auftraggeber in der Umsetzungsphase.
5.2 Falls der Auftraggeber und Con-Solutions während der Leistungserbringung feststellen, dass der Aufwand den vertraglich festgelegten Umfang überschreitet, so erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage der vereinbarten Verrechnungssätze, es sei denn der Auftraggeber stoppt die weitere Leistungserbringung im Überschreitungsfall.
5.3 Sofern Dienstleistungen nach Absprache in den Räumen des Auftraggebers erfolgen, werden die dabei anfallenden Reise- und Unterbringungskosten sowie Auslagen gesondert in Rechnung gestellt. Reisezeiten gelten in diesem Fall als Arbeitszeiten.
5.4 Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der bei der Leistungserbringung jeweils geltenden gesetzlichen Höhe.
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5.5 Con-Solutions rechnet über die erbrachten Dienstleistungen ab. Die abgerechneten Leistungen werden über das Con-Solutions-Projektzeiterfassungssystem nachgewiesen. Alle Vergütungen werden zum in der Abrechnung genannten Datum fällig und sind sofort ohne Abzug zahlbar.
5.6 Con-Solutions ist berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von fünf (5) Prozent-Punkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB zu erheben. Soweit kein Verbraucher an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist, beträgt der Zinssatz acht 8 Prozent-Punkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB. Das gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber nachweist, dass Con-Solutions tatsächlich nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
5.7 Con-Solutions ist bei einer Vertragslaufzeit von mehr als vier (4) Monaten nach Ablauf von zwölf (12) Monaten seit Vertragsbeginn beziehungsweise der letzten Preisanpassung berechtigt, die Höhe der Vergütung angemessen neu zu bestimmen, wenn eine von Con-Solutions nicht zu vertretende Erhöhung der Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen entstehen, zu einer Erhöhung der Gesamtkosten um mehr als fünf (5) Prozent geführt hat. Entsprechend der vorstehenden Regelung hat der Auftraggeber das Recht, von Con-Solutions eine angemessene Neubestimmung der Vergütung zu verlangen, in dem eine von Con-Solutions nicht zu vertretende Herabsetzung der Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen entstehen, zu einer Herabsetzung der Gesamtkosten um mehr als fünf (5) Prozent geführt hat. Erhöht Con-Solutions die Vergütung, so hat sie dies dem Auftraggeber zuvor schriftlich mitzuteilen. Soweit eine Erhöhung der Vergütung um mehr als zehn (10) Prozent gegenüber der jeweils zuvor geltenden Vergütung erfolgt, kann der Auftraggeber den Dienstleistungsvertrag schriftlich binnen einer Frist von vier (4) Wochen nach Erhalt der Erhöhungsmitteilung zum Erhöhungszeitpunkt kündigen.
5.8 Con-Solutions ist berechtigt, bei Erstbestellungen oder bei der Bestellung von Softwarelizenzen die Lieferung bzw. Freischaltung von Lizenzcodes vom vollständigen Zahlungseingang abhängig zu machen.
6.1 Con-Solutions wird alle vom Auftraggeber im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über dessen Unternehmen strikt vertraulich behandeln, soweit diese nicht allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge des Auftraggebers, die Con-Solutions anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch noch nach Beendigung des Vertrages fort.
6.2 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig Informationen oder Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners, die als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gekennzeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als solche erkennbar sind, geheim zu halten.
6.3 Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung fallen. Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie werden personenbezogene Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern, und darüber hinaus diese Daten weder aufzeichnen, speichern noch in irgendeiner anderen Form verarbeiten oder ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners an Dritte weitergeben.
6.4 Die Parteien stellen wechselseitig sicher, dass sämtliche für sie im Projekt tätigen Mitarbeiter – auch freie Mitarbeiter und Subunternehmer – das Projekt sowie das gesamte System, das dazugehört, als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der jeweils anderen Vertragspartei behandeln und wahren, und dass ihre Mitarbeiter in arbeitsrechtlich verbindlicher Weise auf die vereinbarte Vertraulichkeit verpflichtet sind.
7.1 Die Auftragsabwicklung der Con-Solutions GmbH erfolgt mittels Datenverarbeitung. Der Auftraggeber erteilt seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der Con-Solutions im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Ergänzend hierzu gilt die gesondert abzuschließende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Auftragsverarbeitungs-Vertrag) gemäß EU-DSGVO.
7.2 Der Auftraggeber ist auch damit einverstanden, dass die Con-Solutions GmbH die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke auch innerhalb ihrer Unternehmensgruppe verwendet.
8.1 Alle Beratungs-, Dienst- sowie Programmierungsleistungen sind geistiges Eigentum der Con-Solutions GmbH. Der Auftraggeber erwirbt, sofern nicht anders vereinbart, das Nutzungsrecht von Programmierungen, die durch Con-Solutions zur Verfügung gestellt werden, ist aber nicht berechtigt Quellcodes aus Programmierungsleistung der Con-Solutions GmbH zu verändern, zu vervielfältigen, zu verteilen oder zu veröffentlichen.
8.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, von Con-Solutions erstellte Projektergebnisse oder Teile davon ohne vorherige Absprache zu vervielfältigen, zu verteilen oder zu veröffentlichen.
8.3 Die Con-Solutions GmbH ist berechtigt, gegebenenfalls erzielte Arbeitsergebnisse auch anderweitig zu verwenden, soweit hierdurch keine Vertrags- oder Firmengeheimnisse des Auftraggebers offenbart werden. Dies gilt insbesondere für Arbeitsergebnisse und sonstige Materialien, welche Con-Solutions im Rahmen dieses Vertrages für den Auftraggeber erarbeitet hat.
8.4 Con-Solutions ist berechtigt, den Auftraggeber öffentlich als Referenz zu benennen und die Beauftragung und den Abschluss des jeweiligen Projektes in Pressenotizen öffentlich zu machen.
9.1 Con-Solutions haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen, sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
9.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet Con-Solutions nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden.
9.3 Eine Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg der durchgeführten Maßnahmen oder die Zielerreichung des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Ebenso besteht keine Haftung für Schäden, die durch Verzögerungen oder Terminverschiebungen entstehen, sofern diese außerhalb des Einflussbereichs von Con-Solutions liegen.
9.4 Für Datenverluste haftet Con-Solutions nur, wenn deren Verlust bei angemessener Datensicherung durch den Auftraggeber nicht vermeidbar gewesen wäre und die Wiederherstellung mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, regelmäßige Backups durchzuführen. Con-Solutions übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die durch fehlende oder unvollständige Datensicherungen entstehen.
9.5 Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Beauftragten der Con-Solutions.
9.6 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren zwölf Monate nach Durchführung der Dienstleistung. Für alle übrigen Ansprüche beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften kürzere Fristen vorsehen.
10.1 Der Dienstleistungsvertrag beginnt mit der Annahme des Angebots. Wird ein gesonderter Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, beginnt dieser mit dem in ihm angegebenen Datum. Ist kein Datum angegeben, beginnt der Dienstleistungsvertrag an dem der Unterzeichnung durch die Parteien folgenden Arbeitstag.
10.2 Der Dienstleistungsvertrag kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Insbesondere ist Con-Solutions zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung einer fälligen Vergütung um mehr als einen Monat im Verzug ist. Darüber hinaus kann der Dienstleistungsvertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende von gekündigt werden. Andere Verträge bleiben hiervon unberührt.
10.3 Falls das Risiko der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit des Projektes das übliche Geschäftsrisiko der Con-Solutions erheblich übersteigt, gelten die folgenden Regelungen:
10.4 Die Vertragspartner stimmen überein, dass dieses Risiko von beiden Vertragspartnern gemeinsam getragen wird. Dies bedeutet, dass im Falle des Scheiterns des Projektes der Auftraggeber der Con-Solutions einen Teil ihrer Investition ersetzt.
10.5 Stellt sich während der Laufzeit des Projektes heraus, dass die Durchführung des Projektes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, so kann die Con-Solutions den Vertrag schriftlich kündigen. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein grobes, das Geschäftsrisiko der Con-Solutions erheblich übersteigendes Missverhältnis besteht zwischen dem von Con-Solutions nach vernünftigen Grundsätzen kalkulierten Aufwand zu dem
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voraussichtlichen Aufwand (dies ist in jedem Fall bei einer Abweichung um mehr als 60 % anzunehmen).
a) Die technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit kann auch dann bestehen (eintreten), wenn der Auftraggeber
b) auf einen bestimmten Unterlieferanten besteht. Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Auftraggeber Einwendungen der Con-Solutions gegen den Unterlieferanten zurückweist, sondern auch, wenn sich in sonstiger Weise ergibt, dass der Auftraggeber mit dem Unterlieferanten verbunden ist – z. B. wenn der Auftraggeber regelmäßig vom Unterlieferanten beliefert wird oder wenn er ein erkennbar bestehendes Risiko in Kauf nimmt, z.B. wenn die Möglichkeit der Auswahl für eine bestimmte Anwendung nicht besteht.
c) der Unterlieferant in Vermögensverfall (z. B. Vergleich, Konkurs) gerät. d) Dagegen ist der projektunabhängige Aufwand der Con-Solutions – z. B. durch Lohn- oder Gehaltserhöhungen, Wechselkursänderungen – bei der Bestimmung des voraussichtlich entstehenden Aufwandes im Sinne dieser Regelung nicht zu berücksichtigen.
e) Die Con-Solutions kann vom Kündigungsrecht nach dieser Bestimmung nur Gebrauch machen, wenn sie
f) die vernünftigerweise angesetzten und die voraussichtlich entstehenden Aufwände so detailliert glaubhaft macht, dass sich daraus das grobe Missverhältnis oder das Erreichen der maßgeblichen Höchstgrenze ergibt, und
g) eine Beschreibung in Betracht kommender Alternativen vorlegt und gleichzeitig mit der Kündigung solche Alternativen anbietet oder begründet, warum sie nicht möglich sind.
h) Macht die Con-Solutions vom Kündigungsrecht nach dieser Bestimmung Gebrauch, so besteht die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers nur im Verhältnis des Nutzens, den die erbrachten Leistungen für sie haben, zum Nutzen der vertraglich vereinbarten Leistungen.
i) Der Auftraggeber trägt jedoch einen Risikoanteil des 0,1-fachen des vertraglichen Aufwands Risiko, der bei der Minderung anzurechnen ist, wenn nicht der Auftraggeber nachweist, dass der konkret angemessene Betrag wesentlich geringer ist als der pauschale Betrag.
11.1 Tritt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund vom Vertrag zurück oder kündigt er vorzeitig außerhalb der vereinbarten Kündigungsfristen, so ist Con-Solutions berechtigt, eine pauschale Ausfallentschädigung in Höhe von 30 % des ursprünglich vereinbarten Nettoauftragswerts geltend zu machen.
11.2 Der Nachweis eines höheren Schadens – insbesondere durch entgangenen Gewinn oder bereits erbrachte Vorleistungen – bleibt Con-Solutions vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
11.3 Die Geltendmachung der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen sowie Auslagen bleibt von der Ausfallentschädigung unberührt.
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.
12.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses, es sei denn die Parteien haben bei der mündlichen Abänderung das notwendige Schriftformerfordernis bedacht.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Dienstleistungsvertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Dienstleistungsvertrages im Übrigen nicht berührt werden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren die, soweit rechtlich möglich, dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der in dem Dienstleistungsvertrag zum Ausdruck gekommenen Interessen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt, soweit der Dienstleistungsvertrag eine von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist.
12.4 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Con-Solutions erbringt ihre Dienstleistungen ausschließlich auf Basis dieser Allgemeinen Dienstleistungsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nicht Vertragsbestandteil.